WP-Positionspapier „Quality of Corporate Reporting“

Die Europäische Kommission hat am 12. November 2021 eine öffentliche Konsultation zur Verbesserung der Qualität und der Durchsetzung der Unternehmensberichterstattung initiiert. Das Institut österreichischer Wirtschaftsprüfer (iwp) und die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (KSW) haben gemeinsam eine Fragenbeantwortung sowie eine Stellungnahme zu dieser Konsultation erarbeitet. iwp und KSW unterstützen den Ansatz, die drei Säulen der Unternehmensberichterstattung (“Ökosystem der Unternehmensberichterstattung”) zu stärken, und begrüßen den ganzheitlichen Ansatz, der klare Anforderungen an die Unternehmensführung, eine qualitativ hochwertige Prüfung der Unternehmensberichterstattung und eine kohärente Regulierung, einschließlich der Aufsicht, umfasst.

iwp-Stellungnahme zur EU-Konsultation „Quality of Corporate Reporting“

Die Europäische Kommission hat am 12. November 2021 eine öffentliche Konsultation zur Verbesserung der Qualität und der Durchsetzung der Unternehmensberichterstattung initiiert. Das Institut österreichischer Wirtschaftsprüfer (iwp) und die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (KSW) haben gemeinsam eine Fragenbeantwortung sowie eine Stellungnahme zu dieser Konsultation erarbeitet. iwp und KSW unterstützen den Ansatz, die drei Säulen der Unternehmensberichterstattung (“Ökosystem der Unternehmensberichterstattung”) zu stärken, und begrüßen den ganzheitlichen Ansatz, der klare Anforderungen an die Unternehmensführung, eine qualitativ hochwertige Prüfung der Unternehmensberichterstattung und eine kohärente Regulierung, einschließlich der Aufsicht, umfasst.

Unternehmensberichterstattung „Quo Vadis?“ | Do., 13. Juni 2019 17:30 h

Institut Österreichischer Wirtschaftsprüfer laden Sie im Rahmen der Veranstaltungsreihe

„AUFSICHTSRAT UND ABSCHLUSSPRÜFER – GEMEINSAM FÜR EINE GUTE CORPORATE GOVERNANCE“

AktRÄG 2019 | Gemeinsame Stellungnahme KSW | iwp

Gemeinsame Stellungnahme der KSW und des iwp zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Aktiengesetz, das SE-Gesetz und Übernahmegesetz geändert werden (Aktienrechts-Änderungsgesetz 2019 – AktRÄG 2019).