Fortbildungsverpflichtung

WT-AARL 2017-KSW

Auf Grund des § 72 Abs. 1 und 2 Z 1, 2, 5, 6 und 10 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017,
BGBl. I Nr. 137/2017, wird verordnet:

§ 3 (1) Berufsberechtigte natürliche Personen sind verpflichtet, ihre beruflichen Kenntnisse stets auf dem Laufenden zu halten. Die Fortbildungsverpflichtung gemäß § 71 Abs. 3 WTBG 2017 gilt für Berufsberechtigte, die das Ruhen ihrer Befugnis gemäß § 85 WTBG 2017 erklärt haben, gleichermaßen.
(2) Die Fortbildungsverpflichtung hat zumindest durch die Teilnahme facheinschlägigen
Fortbildungsveranstaltungen oder durch Selbststudium zu erfolgen. Zur Erfüllung des vorgeschriebenen Umfanges der Fortbildung kann das Selbststudium im Ausmaß von höchstens 10 Stunden pro Kalenderjahr herangezogen werden. In dem Kalenderjahr, in welchem eine Fachprüfung nach dem WTBG erfolgreich abgelegt wird, gilt die Fortbildungsverpflichtung durch die Absolvierung der Fachprüfung als erfüllt.
(3) Auf den Umfang der Fortbildungsverpflichtung können folgende Fortbildungsmaßnahmen insgesamtnur bis zu einem Höchstmaß von 20 Stunden pro Kalenderjahr angerechnet werden:
1. Facheinschlägige Tätigkeiten als Schriftsteller, Lektor, Vortragender, Prüfungskommissär und als
Mitglied in Fachgremien der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, des Instituts Österreichischer
Wirtschaftsprüfer, des Instituts Österreichischer Steuerberater, des Österreichischen
Rechnungslegungskomitees und vergleichbarer Organisationen im Ausmaß von höchstens 20 Stunden pro Kalenderjahr und
2. Fortbildungsveranstaltungen im Sinne des Abs. 2, die andere als facheinschlägige, aber in
unmittelbarem Zusammenhang mit der Berufsausübung stehende Themen zum Inhalt haben im Ausmaß von höchstens 10 Stunden pro Kalenderjahr.
(4) Zu Vortragstätigkeiten im Sinne des Abs. 3 sind auch Vorbereitungszeiten zu zählen. Diese sind
pauschal mit dem Zweifachen der Vortragszeit dieser hinzuzurechnen.
(5) Wirtschaftsprüfer, die Abschlussprüfungen, prüferische Durchsichten und sonstige Prüfungen im Sinne des 1. Abschnitts der KSW-PRL 2017, ABl-KWT Sondernummer II/2017, durchführen, sind verpflichtet, sich im Rahmen der Fortbildung gemäß Abs. 1 in den Fachgebieten gemäß § 22 Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 6 WTBG 2017 und gemäß § 23 Abs. 3 Z 2, Z 3 und Z 9 WTBG 2017 fortzubilden. Von den gemäß Abs. 2 innerhalb von drei Jahren zu absolvierenden 120 Stunden sind zumindest 60 Stunden in den Fachgebieten gemäß § 22 Abs. 3 und Abs. 6 WTBG 2017 zu absolvieren. Bei der Erfüllung der in diesem Absatz geregelten Fortbildungsverpflichtung sind die Regelungen der von der Abschlussprüfer-Aufsichtsbehörde gemäß § 56 Abs. 6 Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz, BGBl I Nr. 83/2016, erlassenen Richtlinie sinngemäß zu beachten.
(6) Lehreinheiten von zumindest 45 Minuten gelten als eine Stunde im Sinne der Abs. 2, 3 und 5.
(7) Die in einem Kalenderjahr absolvierten Fortbildungsmaßnahmen sind der Kammer der
Wirtschaftstreuhänder bis spätestens 31. März des Folgejahres unter Verwendung eines von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu diesem Zweck bereitzustellendes Formular auf elektronischem Wege bekannt zu geben. Im Falle des Ruhens der Berufsberechtigung gemäß § 85 während eines gesamten Kalenderjahres entfällt die Verpflichtung zur Bekanntgabe der in diesem Jahr absolvierten Fortbildungsmaßnahmen.
(8) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist zur Überprüfung der übermittelten Meldungen über die absolvierten Fortbildungsmaßnahmen berechtigt. In diesem Zusammenhang sind die Berufsberechtigten verpflichtet, die für die Überprüfung der Meldungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

KSW-PRL 2017

§16 Einhaltung der kontinuierlichen Fortbildungsverpflichtung

§ 16. Der Prüfungsbetrieb hat Regelungen einzuführen, mit denen die Einhaltung der Fortbildungsverpflichtung gemäß § 3 Abs. 4a und § 5 6 APAG, in der Fassung BGBl .
I Nr. 83/ 2016, hinreichend sichergestellt ist.

APAG

Gemäß § 56 Abs. 1 APAG haben sich Abschlussprüfer sowie Mitarbeiter, die in maßgeblich leitender Funktion bei Abschlussprüfungen mitwirken, kontinuierlich fortzubilden und diese Fortbildung gemäß § 56 Abs. 4 APAG der Abschlussprüferaufsichtsbehörde nachzuweisen.

Gemäß § 56 Abs. 2 APAG hat das zeitliche Ausmaß der kontinuierlichen Fortbildung mindestens 120 Stunden innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von drei Jahren, jedoch zumindest 30 Stunden pro Kalenderjahr, zu betragen. Von den 120 im Durchrechnungszeitraum zu erbringenden Fortbildungsstunden sind mindestens 60 in den Bereichen Rechnungslegung und Abschlussprüfung nachzuweisen.

Nähere Informationen entnehmen Sie bitte der dazu ergangenen APAB- Fortbildungsrichtlinie (APAB-FRL und APAB-FRL-Erläuterungen