Nachhaltigkeits- und Diversitätsbericht-erstattung für Unternehmen mit Kapitalmarktbezug
Am 17. Jänner 2017 wurde das Nachhaltigkeits- und Diversitätsverbesserungsgesetz (NaDiVeG) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl 20/2017). Mit dem Gesetz wurde die Richtlinie 2014/95/EU (NFI-Richtlinie) zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU (Bilanz-Richtlinie) im Hinblick auf die Angabe nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen durch bestimmte große Unternehmen und Gruppen umgesetzt (zum Entwurf vgl iwp-Journal 04/2016).
Das NaDiVeG sieht vor, dass große Unternehmen, die gleichzeitig Unternehmen von öffentlichem Interesse sind und an den Bilanzstichtagen das Kriterium erfüllen, im Durchschnitt des Geschäftsjahres mehr als 500 Mitarbeiter zu beschäftigen, in den Lagebericht eine nichtfinanzielle Erklärung aufnehmen oder dazu alternativ einen gesonderten Bericht verfassen.
Diese Erklärung hat Angaben zu enthalten, die für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage des Unternehmens sowie der Auswirkungen seiner Tätigkeit erforderlich sind und sich mindestens auf Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, auf die Achtung der Menschenrechte und auf die Bekämpfung von Korruption und Bestechung beziehen. Auf Konzernebene soll eine konsolidierte nichtfinanzielle Erklärung abgegeben werden, welche unter bestimmten Voraussetzungen von der Verpflichtung zur Abgabe einer Erklärung auf Unternehmensebene oder von einer konsolidierten Erklärung befreit.
Zusätzlich wird künftig bei großen Aktiengesellschaften, deren Aktien zum Handel auf einem geregelten Markt im Sinn des § 1 Abs 2 BörseG zugelassen sind oder die ausschließlich andere Wertpapiere als Aktien auf einem solchen Markt emittieren und deren Aktien mit Wissen der Gesellschaft über ein multilaterales Handelssystem im Sinn des § 1 Z 9 WAG 2007 gehandelt werden, die Verpflichtung zur Beschreibung eines Diversitätskonzepts im Corporate Governance-Bericht aus-gedehnt. Der Erstanwendungszeitraum ist das Geschäftsjahr ab 1. Jänner 2017.
Es sei darauf hingewiesen, dass keine Prüfungspflicht besteht.
Der Wirtschaftsprüfer hat die nichtfinanzielle Erklärung des Unternehmens lediglich bei einer Berücksichtigung im Lagebericht bzw einer anderweitigen gemeinsamen Veröffentlichung mit dem Abschluss (insbesondere in einem Geschäftsbericht) diese als sonstige Information iSv ISA 720 zu würdigen, und sonst nur das Vorhandensein der nichtfinanziellen Erklärung zu prüfen. Die inhaltliche Prüfungspflicht ist intern vorzusehen, nämlich durch den Aufsichtsrat und die Vorstandsmitglieder.